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29.05.2019

Einvernehmliche Scheidung

Die Scheidung steht fest, die Ehe soll beendet werden. Sind sich Ehepartner über diesen Punkt einig, kann eine einvernehmliche Scheidung der richtige Weg sein. Gewusst wie, ergeben sich für beide Noch-Ehepartner deutliche Vorteile in Sachen Kostenersparnis und Schnelligkeit der Scheidung.

Sind Sie und Ihr Ehepartner sich einig über die Scheidung? Suchen Sie nach der Möglichkeit, sich schnell und kostengünstig scheiden zu lassen? In diesem Beitrag lesen Sie, was einvernehmliche Scheidung bedeutet, welche Vorteile sie bringt und: wie eine einvernehmliche Scheidung abläuft.

Was heißt einvernehmliche Scheidung?

Wie der Name schon sagt, ist es entscheidend, dass man sich über die Scheidung an sich einig ist. Man muss sich demnach keineswegs über alle Details der Scheidung und ihre Folgen einig sein (sog. Folgesachen wie Sorgerecht, Unterhalt etc.). Diese Dinge kann man separat in einem Vertrag, wie z. B. der sog. Scheidungsfolgenvereinbarung, regeln oder vor dem Scheidungsgericht klären lassen.

Voraussetzungen einer einvernehmlichen Scheidung

Grundsätzlich funktioniert eine einvernehmliche Scheidung wie folgt: Ein Ehepartner stellt einen Scheidungsantrag, der andere Ehepartner stimmt diesem Antrag zu.

Neben der Einigkeit darüber, dass man sich scheiden lassen will, müssen aber noch zwei weitere Bedingungen erfüllt sein, damit eine einvernehmliche Scheidung möglich ist.

  1. Das sog. Trennungsjahr muss abgelaufen sein, so will das das deutsche Familienrecht. Hintergrund ist, dass ein Gericht eine Ehe nur scheidet, wenn sie zerrüttet ist (sog. "Zerrüttungsprinzip"). Sind sich Ehepartner darüber einig, dass sie sich scheiden lassen wollen, geht das Scheidungsgericht automatisch davon aus, dass die Ehe zerrüttet ist, wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist.
  2. Außerdem muss mindestens ein Ehepartner einen Rechtsanwalt beauftragen, der den Scheidungsantrag stellt. Im Scheidungsverfahren herrscht Anwaltszwang und so kann den Scheidungsantrag nur ein zugelassener Anwalt einreichen (§114 FamFG). Zustimmen kann der andere Partner dem Antrag aber auch, ohne selbst einen Anwalt zu beauftragen.

Vorteile der einvernehmlichen Scheidung

Der wohl bedeutendste Vorteil ist eine schnelle Scheidung – und zwar in zweierlei Hinsicht.

Zum einen kann man im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung den Scheidungsantrag schneller als bei einer streitigen Scheidung stellen. Bei einer streitigen Scheidung ist der Scheidungsantrag erst nach drei Jahren Trennung möglich oder der Ehepartner, der sich scheiden lassen will, kann nach einem Jahr Trennung beweisen, dass die Ehe zerrüttet ist. Beides ist bei einer einvernehmlichen Scheidung nicht der Fall: Man muss weder drei Jahre warten noch Beweise für die Zerrüttung vorbringen. Zum anderen ist das Scheidungsverfahren verkürzt. Das Gericht prüft im Scheidungsverfahren einer einvernehmlichen Scheidung rechtlich vor allem, ob zum Zeitpunkt der Scheidung das "Trennungsjahr" abgelaufen ist. Verfahrensverzögernde Streitigkeiten und Beweiserhebungen sind nicht notwendig, wenn die Noch-Ehepartner sich im Antrag auf die Scheidung beschränken und das Gericht nicht auch über Unterhalt, Sorgerecht etc. (Folgesachen) entscheiden muss.

Nicht zuletzt kann man mit einer einvernehmlichen Scheidung Kosten sparen: Je weniger umfangreich das Scheidungsverfahren ist, desto geringer sind die Verfahrenskosten. Außerdem benötigt nur ein Ehepartner bei der einvernehmlichen Scheidung vor Gericht einen Anwalt. Deshalb fallen nur einmal die Anwaltskosten an, die sich die Noch-Ehepartner nicht selten teilen.

Fazit

Ist das "Ob" der Scheidung bereits keine Frage mehr und will man sich möglichst schnell scheiden lassen, ist die einvernehmliche Scheidung empfehlenswert.

Wer letztlich einen Anwalt beauftragt, entscheiden die Noch-Ehepartner oft gemeinsam, auch wenn der Anwalt nur einen der Noch-Ehepartner offiziell vertreten darf.

Sie interessieren sich für eine einvernehmliche Scheidung? Gerne übernehme ich Ihren Fall. Sprechen Sie mich einfach an! Sie erreichen mich telefonisch unter 0211 / 41610400 oder per E-Mail an info@kanzlei-dudwiesus.de

 

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