Die Erteilung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht. Wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat bedarf es auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils nur ersetzen, wenn die Erteilung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist beispielsweise weil das Kind durch die Namensdifferenz massiv psychisch belastet ist.